PEP-Prüfung
Hat ein Unternehmen eine Geschäftsbeziehung zu „politisch exponierten Personen“ (PEPs) wird ein erhöhtes Risiko von strafrechtlich relevanten Aktivitäten wie Korruption, Geldwäsche und zum Teil auch Steuerhinterziehung angenommen. Führen Sie die Pep-Prüfung regelmäßig durch, um Ihr Risiko zu reduzieren.
Die Prüfung von politisch exponierten Personen
Aus den genannten Gründen müssen solche Geschäftsbeziehungen (Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter etc.) mit erhöhter Sorgfalt und Vorsicht behandelt werden. Um etwaige politisch exponierte Personen bei aktuellen oder zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu identifizieren, muss in regelmäßigen Abständen eine PEP-Prüfung vorgenommen werden. Im Vergleich zu den Sanktionsbestimmungen darf mit Personen, die sich auf einer PEP-Liste befinden, sehr wohl eine Geschäftsbeziehung eingegangen bzw. weiterhin unterhalten werden.
Ein weiterer Umstand, der die Identifikation von PEPs erschwert ist der, dass PEP-Listen zum aktuellen Zeitpunkt von keiner staatlichen oder übergeordneten Stelle (z.B. Europäische Union oder Vereinte Nationen) offiziell publiziert werden. Es haben sich jedoch wenige Anbieter spezialisiert, die PEP-Listen und deren Angehörige recherchieren und in strukturierten Listen anbieten. Die PEP-Listen, die in CYC integriert sind, umfassen mehr als eine Million PEPs oder deren Angehörigen. Diese lassen sich entweder per Einzelsuche oder auch automatisiert abgleichen.
Was versteht man unter PEPs?
Die Definition eines PEPs ist in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie und § 1 Absatz 12 Geldwäschegesetz (GwG) festgelegt. Personen gelten als PEP, wenn Sie ein wichtiges öffentliches Amt bekleidet oder während der vergangenen 12 Monate ausgeübt hat (§ 15 Absatz 7 GwG) – unabhängig ob im In- oder Ausland. Aber warum ist der Status eines öffentlichen Amtes für die PEP-Betrachtung nun so ausschlaggebend?
Aufgrund ihrer einflussreichen Position geht man bei politisch exponierten Personen von einem höheren Risiko der Korruption und Geldwäsche aus. PEPs haben Zugang zu staatlichen Finanzmitteln und können oftmals Entscheidungen, durch welche Unternehmen lukrative Aufträge erhalten, beeinflussen oder lenken. Es kommt immer wieder vor, dass PEPs in die Zahlung von Bestechungsgeldern verwickelt sind, um Entscheidungen oder Auftragsvergaben zu beeinflussen, illegale Gelder zu waschen, Steuern zu hinterziehen oder Terrorismus zu finanzieren. Neben den eigentlichen politisch exponierten Personen sind auch deren unmittelbare Familienmitglieder betroffen. Dazu zählen sowohl Ehe- und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Schwiegerkinder, Eltern und Geschwister. Auch sie sind als PEP zu betrachten.
Nachfolgend die Personen, die nach EU-Legislative als PEP zu betrachten sind:
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre;
- Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane;
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien;
- Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren
- Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann
- Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken;
- Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
- Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen;
- Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
„Familienmitglieder“ umfasst unter anderem
- den Ehepartner einer politisch exponierten Person oder eine dem Ehepartner einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person,
- die Kinder einer politisch exponierten Person und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen,
- die Eltern einer politisch exponierten Person;
bekanntermassen nahestehende Personen
- natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
- natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
Bekleidet eine Person ein öffentliches Amt, welches nicht auf nationaler Ebene angesiedelt ist, so gilt die Personen nur dann als PEP, wenn das Tätigkeitsfeld mit dem einer ähnlichen Position auf nationaler Ebene vergleichbar ist.
Notwendigkeit zur Prüfung von PEPs
Da politisch exponierte Personen einflussreiche und machtvolle Ämter bekleiden, wird ihnen eine besonders hohe Anfälligkeit für Vermögensdelikte unterstellt. So liefert die Vergangenheit zahlreiche Beispiele von Politikern, die ihre Position für persönliche Belange ausgenutzt, Bestechungsgelder angenommen, Einfluss auf Auftragsvergaben genommen und illegal erworbene Gelder gewaschen haben.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Unternehmen Geschäftsbeziehungen zu einer Person unterhält, die strafrechtlich in Erscheinung getretenen PEP ist, wird es von den Strafverfolgungsbehörden in die Ermittlungen einbezogen. In weniger günstigsten Fällen können sich hieraus vielleicht nur Reputationseinbussen ergeben, in sehr ungünstigen Fällen kann es jedoch auch strafrechtliche Sanktionen (z. B. Geldstrafen) zur Folge haben. Unternehmen, die Geschäftspartner keiner regelmässigen oder nur einer ansatzweisen PEP-Prüfung unterziehen, gehen ein unnötiges hohes wirtschaftliches Risiko ein.
Wer muss eine PEP-Prüfung durchführen?
Die PEP-Prüfung zählt gemäss dem Geldwäschegesetz zu den betriebsinternen Sorgfaltspflichten von Unternehmen, welche unbedingt umgesetzt werden müssen. Die Prüfung muss vor vollendeter Begründung der Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn aufgrund von Tatsachen angenommen werden muss, dass Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, mit Terrorismusfinanzierung oder Geldwäsche verbunden sind. In der Regel trifft das eher auf grössere Unternehmen als auf kleine Betriebe oder Geschäfte zu.
Für einige Branchen gelten jedoch auch Sonderregelungen wie z. B. für Güterhändler und Immobilienmakler. Güterhändler müssen nur eine Prüfung ihrer Geschäftspartner vornehmen, wenn diese Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen wollen. Immobilienmakler müssen hingegen sowohl Käufer als auch Verkäufer einer Immobilie prüfen, sobald die Partei, mit der ein Maklervertrag geschlossen wurde, ernsthaftes Interesse am Abschluss eines Kaufvertrags versichert.
Besteht eine Pflicht zur Identifizierung von politisch exponierten Personen, genügt in der Regel eine blosse Befragung der Vertragspartner. Ist aber aufgrund der Tätigkeit eines Unternehmens anzunehmen, dass es zu regelmässigem Kontakt mit PEP kommen könnte, empfiehlt sich ein regelmässiger und umfassender Abgleich mit Datenbanken oder Listen.
Was passiert bei positiver PEP-Prüfung?
Ergibt sich ein Treffer während einer Prüfung, spricht man von einem erhöhten Risiko der Geldwäschebereitschaft aufseiten des Geschäftspartners. Dies muss nach näherer Prüfung an eine Strafverfolgungsbehörde gemeldet werden. Bei Missachtung dieser Pflicht drohen Geldbussen von bis zu 100.000 Euro.
Hat man eine politisch exponierte Person identifiziert, bedeutet das keinesfalls, dass die Geschäftskontakte zu dieser Person abgebrochen werden müssen. Ein erhöhtes Risiko in dieser Geschäftsbeziehung bedeutet noch nicht, dass tatsächlich auch Straftaten von der Person begangen worden oder in Zukunft begangen werden. In jedem Fall aber muss das Unternehmen ein effizientes Risikomanagement etablieren und die im Geldwäschegesetz aufgeführten erhöhten Sorgfaltspflichten erfüllen. Diese sind unter anderem:
- regelmässige persönliche Treffen mit der politisch exponierten Person
- genaue Untersuchung sämtlicher Transaktionen
- eingehende Betrachtung ihres (Geschäfts-) Umfelds
Der Gesetzgeber weist weiter darauf hin, dass für die politisch exponierte Person (identifizierte Geschäftspartner) eine gesetzlich angeordnete Mitwirkungspflicht besteht. Auf Nachfrage muss die Person umfassende Angaben machen, zum Beispiel über die Herkunft der von ihr in die Geschäftsbeziehung geleiteten Gelder.
Wird der Mitwirkungspflicht nicht ausreichend erfüllt, sollte die Weiterführung des Geschäftsverhältnisses auf den Prüfstand gestellt und bestenfalls beendet werden. Das Risiko, dass durch die Vorenthaltung von Informationen illegale Aktivitäten verschleiert werden sollen, wäre einfach zu hoch. Zusätzlich sollten in solchen Fällen auch eine Verdachtsmeldung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemacht werden. Eine Verdachtsmeldung ist auch immer dann erforderlich, wenn man während der Geschäftsbeziehung auf finanzielle Unregelmässigkeiten oder andere besorgniserregende Informationen stösst.