Die Sanktionslistenprüfung

Unternehmer und Organisationen stellt die Pflicht zur Sanktionslistenprüfung vor grosse Herausforderungen. Weltweit existieren unterschiedliche Anti-Terrorismusverordnungen, die geschäftliche Kontakte zu Personen, Organisationen oder Unternehmen unter Strafe stellen, die Verbindungen zu einer Terrororganisation unterhalten oder von Embargos betroffen sind. Ein Augenmerk sollte man auch auf den Handel mit Waren haben, die in einer güterbezogenen Sanktionsliste aufgeführt sind. Führt eine Person, eine Organisation oder Unternehmen keine regelmässige Sanktionslistenprüfung durch, so verstösst es gegen diese Vorgabe und kann selbst sanktioniert werden und macht sich zudem strafbar.

Wer ist im Unternehmen für die Sanktionslistenprüfung verantwortlich?

Im Grundsatz gilt, dass die Pflicht zur Sanktionslistenprüfung nicht ausschliesslich bei der Geschäftsleitung, sondern von jeder Abteilung inhaltlich verankert sein muss. Im Hinblick auf die drastischen Strafen sind vor allen die Buchhaltung, der Vertrieb und die Personalabteilung stark involviert.

Die Buchhaltung ist verpflichtet, zu kontrollieren, ob ausgehende Zahlungen an Personen, Organisationen oder Unternehmen geleistet werden sollen, die auf einer Sanktionsliste genannt sind. Diese Zahlungen müssen dann gestoppt werden. Auch der Vertrieb muss sich bei jedem Geschäft rückversichern, dass es keine Übereinstimmung mit einer Sanktionsliste gibt. Heutzutage führen Personalabteilungen beim Stellenantritt von neuen Mitarbeitenden sowie auch bei bestehenden Mitarbeitenden regelmässig Mitarbeiterprüfungen durch.

Sanktionslistenprüfung – warum muss ich diese durchführen?

Wie bereits eingangs erwähnt, ist es Personen, Organisationen oder Unternehmen im Rahmen der Terrorabwehr verboten, geschäftliche Kontakte zu Organisationen oder Personen zu unterhalten, die von einer Sanktionsliste geführt werden. Bei der Sanktionsliste handelt es sich um ein offizielles Verzeichnis, in denen Personen, Gruppen, Organisationen oder wirtschaftliche Güter aufgenommen werden, von denen Terrorgefahr ausgeht oder die z. B. in der Vergangenheit bereits für Terroranschläge o. Ä. in Verbindung stehen. Bei den Sanktionslisten werden folgende zwei Arten unterschieden:

  • Personen- und organisationsbezogene Sanktionslisten
  • Güterbezogene Sanktionslisten

Personen- und organisationsbezogene Sanktionslisten sollen die Finanzierung und Verschaffung von Vorteilen des Terrorismus verhindern und unterstützen gleichzeitig Embargos.

Güterbezogene Sanktionslisten, häufig auch nur als Güterlisten bezeichnet, beinhalten Waren und Produkte, die in der Regel von speziellen Einfuhrzöllen oder Exportbeschränkungen betroffen sind. Exportbeschränkungen gelten häufig für Dual-Use-Güter, die einerseits für private, andererseits aber auch für militärische Zwecke nutzbar sind.

Verstösst ein Unternehmen gegen internationale Anti-Terror-Bestimmungen, z. B. indem es Zahlungen an terroristische Vereinigungen ausführt oder Exportbeschränkungen missachtet, riskiert es strafrechtliche Sanktionen. Diese Sanktionen können sehr drastisch sein. Möglich wären z.B.

  • Geldstrafen ab 500.000 Euro oder
  • Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren

Verstösse können für betroffene Personen oder Unternehmen nicht nur strafrechtlich relevant sein, sondern auch, insofern diese Verstösse öffentlich bekannt werden, Reputationsschäden beinhalten. Welches Unternehmen möchten schon mit anderen Unternehmen in Verbindung gebracht werden, die nicht die notwendige Sorgfalt bei der Prüfung von Sanktionslisten der Embargos an den Tag legen.

Um eine Strafe ausgesprochen zu bekommen, genügt es, wenn ein Unternehmen fahrlässig handelt. Schliessen Sie solche Verfehlungen von Beginn an aus, indem Sie regelmässig den Abgleich von Mitarbeiter- und Kundendaten sowie Handelsgütern anhand der CYC- Sanktionslistenprüfung durchführen.

Sanktionslisten – das ist wichtig

Momentan existieren unzählige verschiedene Sanktionslisten. Grundlage von den meisten dieser Listen ist die vom UN-Sicherheitsrat veröffentlichte UN-Sanktionsliste. Die auf dieser Liste verzeichneten Personen und Organisationen sind von allen Mitgliedsstaaten der UN zu meiden.

Die Europäische Union publiziert selbst eine eigene Sanktionsliste, die die Einträge der UN-Sanktionsliste übernimmt und erweitert. Andere Staaten führen auf Grundlage internationaler Register wiederum eigene Sanktionslisten. Dies trifft z. B. auf:

  • Grossbritannien
  • die USA
  • Japan
  • und die Schweiz

zu.

Welche Sanktionslisten sind nun für welche Unternehmen relevant? Diese Frage ergibt sich meist aus der wirtschaftlichen Ausrichtung eines Unternehmens bzw. des rechtlichen Geltungsbereichs der Sanktionslisten. Operiert ein Unternehmen z. B. ausschließlich innerhalb Europas und unterhält auch keinerlei Geschäftsbeziehungen nach Japan, so ist auch die japanische Sanktionsliste zu vernachlässigen.

Durchführung der Sanktionslistenprüfung

Sanktionslisten werden häufig mehrmals pro Woche durch die entsprechenden Behörden aktualisiert. Somit ist es nicht ausreichend, z. B. eine Prüfung bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durchzuführen oder dies nur alle 2-3 Wochen einmal zu tun. Im Hinblick auf die drastischen Strafen, die bei einem Fehlverhalten ausgesprochen werden, ist es notwendig, Prüfungen häufiger durchzuführen. Die zeitlichen Abstände zwischen den Prüfungen können grundsätzlich frei vom Unternehmen festgelegt werden. Jedoch ändern sich Sanktionslisten häufig und oft auch sehr kurzfristig, daher empfiehlt sich ein lückenloser und vor allem automatischer Abgleich.

Treffer auf der Sanktionsliste

Für Sanktionslistenprüfungen ohne Treffer ist für die zuständigen Stellen im Unternehmen nichts weiter zu tun. Beinhaltet die Sanktionslistenprüfung jedoch ein positives Ergebnis, müssen weitere Schritte folgen.

Treffer aufgrund einer Namensgleichheit bedeutet nicht automatisch, dass die jeweilige Person auf der Sanktionsliste und der Geschäftskontakt dieselben sind. Zur Aufklärung müssen weitere Kriterien wie z. B. Geburtsdatum, Geburtsort oder der Sitz der Organisation berücksichtigt werden. Diese zusätzlichen Merkmale sind in der Regel in den Sanktionslisten enthalten.

Hat sich der Verdacht eines Treffers erhärtet, ist die zuständige Behörde zu einzuschalten. Die Behörde führt weitere Abgleiche durch und informiert das Unternehmen anschliessend über das Endergebnis. Bestätigt sich der Verdacht, müssen Geldzahlungen unverzüglich eingefroren bzw. die Anbahnung oder Aufnahme geschäftlicher Beziehungen sofort beendet werden.

Herausforderungen bei der Sanktionslistenprüfung

Vor und während der Sanktionslistenprüfung können zahlreiche Probleme bzw. Herausforderungen auf Unternehmen zukommen. Unter anderem sehen wir immer wieder die gleichen Schwierigkeiten wie folgt:

  • Die Sanktionslistenprüfung beansprucht zu viel Zeit und bindet zu viel Arbeitskraft.
  • Antiterrorismusverordnungen sind juristische Vorgaben, zum Teil komplex und kompliziert gestaltet.
  • Unternehmen, die eine Aktualisierungen der Sanktionslisten verpassen oder aus anderen Gründen nicht ausführen können, riskieren rechtliche Konsequenzen.
  • Die Ergebnisse der Sanktionslistenprüfung könnten zum Teil falsch interpretiert werden und falsche Konsequenzen auslösen.
  • Lückenhafte oder unvollständige Einträge erschweren die Sanktionslistenprüfung.
  • Neben den bekannten Sanktionslisten könnten weitere nationale Sanktionslisten für das jeweilige Unternehmen von Bedeutung sein.